Handelt der Kunde als Unternehmer, ist dieser zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware/n im ordnungsgemäßen Geschäftsbetrieb berechtigt. Sämtliche daraus entstehende Forderungen gegenüber Dritten hat der Kunde in Höhe des jeweiligen Rechnungsbetrages, inklusive Umsatzsteuer, an den Verkäufer im Voraus abzutreten, unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderungen auch nach der Abtretung ermächtigt. Der Vorbehalt des Verkäufers, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Der
Verkäufer wird dabei die Forderungen nicht einziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verkäufer nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, sowie keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahren stellt.